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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.04.2025 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 71/24p

Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

34 Absätze, 4.638 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Geschäftszahl

5Ob71/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* A*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 7.140 EUR und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 8. Februar 2024, GZ 1 R 120/23z-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 28. September 2023, GZ 2 C 288/21x-39, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über die Revision der beklagten Partei wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 9. November 2023, Rechtssache C-666/23, vom 9. November 2023, Rechtssache C-667/23, und vom 15. November 2023, Rechtssache C-668/23, unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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