Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.04.2025 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 217/24h

Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob es für eine unzulässige Abschalteinrichtung genügt, dass die Wirksamkeit der Abgasreinigung unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert wird, oder ob zusätzlich ein Emissionsgrenzwert überschritten sein muss. Bis zur Antwort werden solche Verfahren unterbrochen.

Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Fahrzeug vorgelegt, dessen Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen, ab 1.000 Metern Seehöhe und bei längerem Leerlauf zurückgenommen wird. Geklärt werden soll unter anderem, ob auf das gesamte System oder auf das einzelne Bauteil abzustellen ist und wer was zu beweisen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

60 Absätze, 15.518 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Geschäftszahl

5Ob217/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G* GmbH, *, vertreten durch Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. M* AG, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 38.312 EUR sA, infolge der Revision der zweitbeklagten Partei (Revisionsinteresse: 37.112 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2024, GZ 1 R 111/24k-71, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. Juni 2024, GZ 57 Cg 15/21s-63, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g und am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b gestellten und zu C-175/25 und C-182/25 des Europäischen Gerichtshofs behandelten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail