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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 25/25m

Worum es ging: Steht meinem Kind als Asylberechtigtem Unterhaltsvorschuss zu?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 210 ASVG § 108f EO § 295

Entscheidungstext

42 Absätze, 9.093 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

10Ob25/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. B*, und 2. A*, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 21, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 12), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2024, GZ 45 R 496/24k-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 2. August 2024, GZ 16 Pu 19/24a-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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