Steht meinem Kind als Asylberechtigtem Unterhaltsvorschuss zu?
günstig für Kind betrifft Kinder, Asylberechtigte, Alleinerziehende, Unterhaltspflichtige
Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2025)
Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gleichgestellt iSd § 2 Abs 1 UVG sind auch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige iSd RL 2003/109, denen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zuerkannt wurde.OGH 10 Ob 32/26t, 19.05.2026
- Der Unterhaltsvorschuss ist als Kernleistung gemäß Art 11 Abs 4 RL 2003/109 einzustufen, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren istOGH 10 Ob 68/25k, 09.12.2025
- Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ hat für sich allein keinen Einfluss auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus und somit auch nicht auf die sich daraus ergebende Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 UVG.OGH 10 Ob 68/25k, 09.12.2025
- Gleichgestellt iSd § 2 Abs 1 UVG sind auch Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005).OGH 10 Ob 63/25z, 21.10.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 10 Ob 63/26a, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 46/26a, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 62/26d, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 48/26w, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/26h, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 32/26t, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 68/25k, 09.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 63/25z, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 25/25m, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 3/25a, 11.02.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §2; UVG §3; UVG §4; EG-RL 2004/83/EG - Status-Richtlinie 32004L0083 Art29; AsylG 2005 §8 Abs1 Z1; EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 2; EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 29 Abs2; EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 20 Abs2; EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 29 Abs1
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