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Steht meinem Kind als Asylberechtigtem Unterhaltsvorschuss zu?

günstig für Kind betrifft Kinder, Asylberechtigte, Alleinerziehende, Unterhaltspflichtige
Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2025)

Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

UVG §2; UVG §3; UVG §4; EG-RL 2004/83/EG - Status-Richtlinie 32004L0083 Art29; AsylG 2005 §8 Abs1 Z1; EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 2; EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 29 Abs2; EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 20 Abs2; EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 29 Abs1

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