Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.05.2025 · Fall aus Oberösterreich

OGH 10 Ob 53/24b

Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung vorgelegt. Geklärt werden soll, ob ein solches Auto trotz aufrechter Typengenehmigung die übliche Qualität hat, ob eine nur zwischen 15 und 33 Grad voll wirksame Abgasrückführung zulässig sein kann und ob der Mangel geringfügig ist, wenn der Käufer das Auto auch in Kenntnis davon gekauft hätte.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

67 Absätze, 16.990 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.05.2025

Geschäftszahl

10Ob53/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Weber, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.500 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. September 2024, GZ 15 R 218/24w-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 29. März 2024, GZ 1 C 560/23m-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2023, 2 O 331/19 ua (Rechtssache C-666/23), sowie des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025, 7 Ob 163/24g (Rechtssache C-175/25), vom 27. Februar 2025, 8 Ob 99/24b (Rechtssache C-182/25), vom 18. März 2025, 10 Ob 71/24z sowie vom 18. März 2025, 10 Ob 11/25b (Rechtssache C-252/25), unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail