OGH 1 Nc 39/25p
Worum es ging: Gilt der Gerichtswechsel auch für meinen Antrag auf Verfahrenshilfe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Geschäftszahl
1Nc39/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 5/25z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
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