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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 49/25h

Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.

Ändert sich zwingendes Recht, legt das Rechtsmittelgericht die neue Rechtslage von sich aus seiner Entscheidung zugrunde. Das gilt auch dann, wenn sich Ihr Fall schon vor dem Inkrafttreten ereignet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Übergangsbestimmungen es anders regeln.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 26 VBG § 94b VBG § 94c ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 18.234 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

9ObA49/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Matthias Ringhof, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, gegen die beklagte Partei Republik Österreich *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen (zuletzt) 22.729,45 EUR brutto sA, und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 2025, GZ 12 Ra 23/25a-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 59 Cga 115/23k-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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