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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 15/26s

Worum es ging: Darf der Vermieter neben der Pauschalmiete noch Betriebskosten verlangen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde ein echter Pauschalmietzins vereinbart, zahlen Sie einen Globalbetrag unabhängig davon, wie hoch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben tatsächlich sind. Eine gesonderte Einhebung der Betriebskosten lässt eine solche Vereinbarung nicht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.868 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

3Ob15/26s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* OG, *, vertreten durch Mag. Ursula Schilchegger und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei J* GmbH, *, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 16.426,26 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 24. November 2025, GZ 1 R 67/25g-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 22. April 2025, GZ 5 C 369/24m-17, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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