Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 15/26s
Worum es ging: Darf der Vermieter neben der Pauschalmiete noch Betriebskosten verlangen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde ein echter Pauschalmietzins vereinbart, zahlen Sie einen Globalbetrag unabhängig davon, wie hoch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben tatsächlich sind. Eine gesonderte Einhebung der Betriebskosten lässt eine solche Vereinbarung nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leoben, 22.04.2025, 5 C 369/24m-17
- Landesgericht Leoben als Berufungsgericht, 24.11.2025, 1 R 67/25g-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Geschäftszahl
3Ob15/26s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* OG, *, vertreten durch Mag. Ursula Schilchegger und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei J* GmbH, *, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 16.426,26 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 24. November 2025, GZ 1 R 67/25g-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 22. April 2025, GZ 5 C 369/24m-17, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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