Darf der Vermieter neben der Pauschalmiete noch Betriebskosten verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es entspricht dem Wesen einer Pauschalmietzinsvereinbarung, dass der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat.OGH 5 Ob 121/11x, 09.11.2011
- Eine Pauschalmietzinsvereinbarung ist also eine solche, die eine gesonderte Einhebung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nicht zulässt, weil in ihr sämtliche Mietzinsbestandteile zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst sind oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen.OGH 5 Ob 121/11x, 09.11.2011
- Ein echter pauschaler Mietzins besteht in der Zusammenfassung sämtlicher Mietzinsbestandteile in einem einzigen Betrag.OGH 5 Ob 121/11x, 09.11.2011
- Dem Wesen einer solchen Pauschalmietzinsvereinbarung entspricht es vielmehr, dass der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) voll zu tragen hat; die vereinbarte Wertsicherung des auch Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben enthaltenden Pauschalmietzinses ist aber so weit gültig, als die sich daraus ergebenden Steigerungsbeträge in den jeweiligen tatsächlichen Erhöhungen der Betriebskosten Deckung finden. Aufteilung in Betriebskosten und Hauptmietzins daher unumgänglich.OGH 4 Ob 549/90, 18.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069848 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 3 Ob 15/26s, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 216/23k, 30.01.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 15 · Mietzins für Hauptmiete
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Der Vermieter kann jeweils für ein ganzes Kalenderjahr wählen, ob er die Betriebskosten pauschal verrechnet oder einzeln vorschreibt. Vereinbarungen, die noch unter dem früheren Mietengesetz getroffen wurden, binden ihn dabei nicht.
Bei der Jahrespauschalverrechnung erfasst die Fallfrist nicht die bereits vorgeschriebenen und bezahlten Pauschalraten. Sie gilt nur für Beträge, die noch nachgetragen werden, und für den Fehlbetrag, der sich aus der Abrechnung zu Ihren Lasten ergibt. Die Abrechnung ist keine Voraussetzung dafür, dass die Pauschalraten fällig werden, sondern eine zusätzliche Pflicht des Vermieters.