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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.03.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 32/26h

Worum es ging: Wird mein Kind nach einem Unfall genauso streng beurteilt?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Mitverschulden von Kindern wiegt weniger schwer als das von Erwachsenen. Bei der Aufteilung der Verantwortung wird das zugunsten des Kindes berücksichtigt.

Von einem etwa neunjährigen Schulkind darf erwartet werden, dass es vor dem Betreten der Fahrbahn nach beiden Richtungen schaut, ob der Verkehr das Überqueren zulässt. Tut es das nicht, kann ihm das als Mitverschulden angerechnet werden.

Nein. Die Vorrangregeln setzen voraus, dass das andere Fahrzeug überhaupt wahrnehmbar ist. Wer ein Fahrzeug nicht erkennen kann, verletzt dessen Vorrang nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.086 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

2Ob32/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj D*, vertreten durch die Mutter I*, diese vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. K*, und 2. G*, beide vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen zuletzt 128.045 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 3 R 85/25m-198, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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