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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 29/26k

Worum es ging: Haftet die Flugsicherung für den finanziellen Schaden einer Fluglinie?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die unionsrechtlichen Vorschriften über Flugsicherungsdienste bezwecken auch, die Nutzer des Luftraums vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Verstößt der Dienstleister schuldhaft gegen seine Pflichten, kann die betroffene Fluglinie daher auch einen reinen Vermögensschaden geltend machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

50 Absätze, 16.841 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Geschäftszahl

1Ob29/26k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 373.170,46 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2023, GZ 14 R 187/22f-64, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 2022, GZ 31 Cg 18/19y-60, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 27. Mai 2024 zu 1 Ob 118/23v unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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