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Haftet die Flugsicherung für den finanziellen Schaden einer Fluglinie?

günstig für Fluglinie betrifft Fluglinien, Flugsicherung, Unternehmer
Ja. Die unionsrechtlichen Vorschriften über Flugsicherungsdienste bezwecken auch, die Nutzer des Luftraums vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Verstößt der Dienstleister schuldhaft gegen seine Pflichten, kann die betroffene Fluglinie daher auch einen reinen Vermögensschaden geltend machen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2024)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 8 der Verordnung (EG) Nr 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art 2 Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient?

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134850 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AEUV Lissabon Art267; Flugsicherungsdienste-Verordnung Art8; Luftraum-Rahmenverordnung Art2; LFG §120; ACG-G §10; AHG §1 Abs1

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