Haftet die Flugsicherung für den finanziellen Schaden einer Fluglinie?
günstig für Fluglinie betrifft Fluglinien, Flugsicherung, Unternehmer
Ja. Die unionsrechtlichen Vorschriften über Flugsicherungsdienste bezwecken auch, die Nutzer des Luftraums vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Verstößt der Dienstleister schuldhaft gegen seine Pflichten, kann die betroffene Fluglinie daher auch einen reinen Vermögensschaden geltend machen.
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Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2024)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 8 der Verordnung (EG) Nr 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art 2 Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient?
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der EuGH hat darauf mit Urteil vom 12. Februar 2026, C-408/24, Austrian Airlines, wie folgt geantwortet:<br/>Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) in ihrer jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 550/2004 über die Erbringungen von Flugsicherungsdiensten und die Gebührenregelung für diese Dienste dahin auszulegen, dass alle diese Bestimmungen auch bezwecken, die Luftraumnutzer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die durch einen schuldhaften Verstoß des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verursacht werden.OGH 1 Ob 29/26k, 08.04.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134850 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 29/26k, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 118/23v, 27.05.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AEUV Lissabon Art267; Flugsicherungsdienste-Verordnung Art8; Luftraum-Rahmenverordnung Art2; LFG §120; ACG-G §10; AHG §1 Abs1
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