OGH 5 Ob 14/26h
Worum es ging: Wer muss beim Dieselauto beweisen, dass die Abgasreinigung zulässig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob der Hersteller beweisen muss, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und die Grenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden. Bis zur Antwort werden solche Verfahren unterbrochen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 10.06.2024, 57 Cg 15/21s-63
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.09.2024, 1 R 111/24k-71
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Geschäftszahl
5Ob14/26h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G* GmbH, *, vertreten durch Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. M*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 38.312 EUR sA, infolge der Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2024, GZ 1 R 111/24k-71, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. Juni 2024, GZ 57 Cg 15/21s-63, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
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