Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 184

§. 184. (1)Jede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Processführung erheblichen Umstände und insbesondere auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Processführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen durch den Vorsitzenden stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. (2)Wird eine Frage vom Vorsitzenden als unangemessen zurückgewiesen oder die Zulässigkeit einer Frage vom Gegner bestritten, so kann die Partei darüber die Entscheidung des Senates begehren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Frachtführer, der den Schaden verursacht hat, muss im Verfahren zur Aufklärung beitragen. Verletzt er diese Obliegenheit, kann das für das Gericht Anlass sein, bestimmte Behauptungen des Geschädigten für wahr zu halten, obwohl dieser das grobe Verschulden beweisen müsste.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail