OGH 5 Ob 19/26v
Worum es ging: Wer muss beim Dieselauto beweisen, dass die Abgasreinigung zulässig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob der Hersteller beweisen muss, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und die Grenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden. Bis zur Antwort werden solche Verfahren unterbrochen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 18.09.2024, 54 Cg 71/22s-57
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.11.2024, 11 R 190/24b-67
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Geschäftszahl
5Ob19/26v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.755 EUR sA, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2024, GZ 11 R 190/24b-67, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. September 2024, GZ 54 Cg 71/22s-57, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
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