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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.04.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 47/26v

Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.751 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

6Ob47/26v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A* Ltd., *, vertreten durch LEITNER Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. A* AG, *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ruhens der Stimmrechte nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 4 R 1/26p-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2025, GZ 5 FR 6994/25m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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