Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 47/26v
Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 25.11.2025, 5 FR 6994/25m-4
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 20.01.2026, 4 R 1/26p-16
Entscheidungstext
23 Absätze, 2.751 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Geschäftszahl
6Ob47/26v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A* Ltd., *, vertreten durch LEITNER Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. A* AG, *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ruhens der Stimmrechte nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 4 R 1/26p-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2025, GZ 5 FR 6994/25m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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