Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 22/26i
Worum es ging: Wer rechnet die Prozesskosten aus, wenn das Urteil geändert wird?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Gelten für Sie die Abfertigungsregeln für Bauarbeiter weiter und beginnen Sie dann Tätigkeiten, aufgrund derer Sie von Gesetzes wegen als Angestellter beschäftigt sind, richtet sich Ihre Abfertigung ab diesem Zeitpunkt nach dem Angestelltengesetz.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 08.01.2026, 7 Ra 83/25i-44
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2026
Geschäftszahl
9ObA22/26i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Kammler & Koll Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen zuletzt 12.156,29 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Jänner 2026, GZ 7 Ra 83/25i-44, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. März 2025, GZ 6 Cga 42/23x-38, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich des rechtskräftigen Zuspruchs insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 4.196,10 EUR brutto samt 8,58% Zinsen
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