Zum Inhalt springen

Wer rechnet die Prozesskosten aus, wenn das Urteil geändert wird?

betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensbeteiligte
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (62 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (hier: langes Verfahren, sieben Prozessbeteiligte, wiederholte Klageeinschränkungen, Teilabweisung).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 62.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Kosten nach Abänderung des Urteils
Verfahrensrecht · Kostenrekurs nach Wiederherstellung des Urteils
Verfahrensrecht · Aufgeschobene Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren
Verfahrensrecht · Kosten der zweiten Instanz
Verfahrensrecht · Kosten bei aufgehobener Berufungsentscheidung