OGH 5 Ob 13/26m
Worum es ging: Wer muss beim Dieselauto beweisen, dass die Abgasreinigung zulässig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob der Hersteller beweisen muss, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und die Grenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden. Bis zur Antwort werden solche Verfahren unterbrochen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 18.08.2025, 34 Cg 44/22y-87
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.10.2025, 33 R 150/25h-93
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Geschäftszahl
5Ob13/26m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K* D*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.000 EUR samt Anhang, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 33 R 150/25h-93, mit dem das (richtig: End-)Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. August 2025, GZ 34 Cg 44/22y-87, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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