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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2026 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 13/26m

Worum es ging: Wer muss beim Dieselauto beweisen, dass die Abgasreinigung zulässig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob der Hersteller beweisen muss, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und die Grenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden. Bis zur Antwort werden solche Verfahren unterbrochen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 184

Entscheidungstext

107 Absätze, 23.672 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

5Ob13/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K* D*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.000 EUR samt Anhang, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 33 R 150/25h-93, mit dem das (richtig: End-)Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. August 2025, GZ 34 Cg 44/22y-87, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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