OGH 5 Ob 37/26s
Worum es ging: Wer muss beim Dieselauto beweisen, dass die Abgasreinigung zulässig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob der Hersteller beweisen muss, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und die Grenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden. Bis zur Antwort werden solche Verfahren unterbrochen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 13.08.2024, 18 Cg 37/21z-46
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.12.2024, 2 R 166/24g-53
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Geschäftszahl
5Ob37/26s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.957,36 EUR samt Anhang, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 18.644 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2024, GZ 2 R 166/24g-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. August 2024, GZ 18 Cg 37/21z-46, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
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