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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2026 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 37/26s

Worum es ging: Wer muss beim Dieselauto beweisen, dass die Abgasreinigung zulässig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob der Hersteller beweisen muss, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und die Grenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden. Bis zur Antwort werden solche Verfahren unterbrochen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 184

Entscheidungstext

111 Absätze, 24.852 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

5Ob37/26s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.957,36 EUR samt Anhang, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 18.644 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2024, GZ 2 R 166/24g-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. August 2024, GZ 18 Cg 37/21z-46, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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