OGH 5 Ob 66/25d
Worum es ging: Darf die Abgasreinigung ab tausend Metern Seehöhe gedrosselt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob eine Abschalteinrichtung unzulässig ist, wenn die Abgasrückführung ab 1.000 Metern Seehöhe schrittweise zurückgenommen wird, obwohl solche Fahrten im Unionsgebiet regelmäßig vorkommen. Gefragt wird auch, ob der Schutz des Motors vor Beschädigung eine Ausnahme rechtfertigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 28.11.2024, 36 Cg 35/21f-52
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.02.2025, 4 R 9/25h-57
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Geschäftszahl
5Ob66/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) 12.488,33 EUR samt Anhang, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2025, GZ 4 R 9/25h-57, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. November 2024, GZ 36 Cg 35/21f-52, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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