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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.09.2026 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 53/26y

Worum es ging: Wirken interne Beschränkungen eines Vorstands auch nach außen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Enthalten die Organisationsvorschriften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschränkungen für die vertretungsbefugten Organe, wirken diese auch gegenüber Außenstehenden. Solche Beschränkungen sollen nicht zuletzt die juristische Person selbst schützen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

44 Absätze, 13.553 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Geschäftszahl

9ObA53/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen (zuletzt) Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2026, GZ 12 Ra 23/26b-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2025, GZ 16 Cga 74/25t-16, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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