Wirken interne Beschränkungen eines Vorstands auch nach außen?
günstig für Verein betrifft Vereine, Vertragspartner, Mitglieder
Enthalten die Organisationsvorschriften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschränkungen für die vertretungsbefugten Organe, wirken diese auch gegenüber Außenstehenden. Solche Beschränkungen sollen nicht zuletzt die juristische Person selbst schützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts (hier: Verein) enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam, derartige Beschränkungen sollen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 55 Abs 4 TGOOGH 3 Ob 67/24k, 28.10.2024
- Hier zu § 78 Abs 1 Z 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz.OGH 10 Ob 18/21a, 18.08.2022
- Hier: Frage der Zurechnung von Erklärungen zur Verlängerung eines befristeten Dienstvertrags zur Stadt Wien (KAV).OGH 9 ObA 114/13z, 27.05.2014
- Hier: Gemeinde; Genehmigung der Aufsichtsbehörde aber konkret nicht erforderlich, weil keine „Übernahme sonstiger Haftungen“ iSd § 104 Abs 1 lit b K‑AGO.OGH 2 Ob 79/13a, 17.03.2014
- Hier: Einhaltung der Schriftform und der Zeichnungsvorschriften zur Begründung einer wirksamen Verbindlichkeit der Gemeinde erforderlich.OGH 2 Ob 173/12y, 29.05.2013
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organs wirkt so wie die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde gegen jeden Dritten.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch einen Kirchenoberen vorgesehen, beschränkt ein derartiges Genehmigungserfordernis die Handlungsfähigkeit und Verfügungsgewalt der kirchlichen Organe über Kirchenvermögen.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Hier: Beschränkungen der Handlungsfähigkeit eines kirchlichen Organs.OGH 8 Ob 20/11s, 22.03.2011
- Hier: § 30 Abs 1 lit h Tir GdO.OGH 9 ObA 84/10h, 29.09.2010
- Wer mit einer Gemeinde einen Vertrag abschließt, muss die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht gekannt haben sollte (7 Ob 147/05a mwN).OGH 6 Ob 71/07w, 05.06.2008
- Hier: § 35 Z 16 nö GdO.OGH 3 Ob 129/07b, 26.09.2007
- Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat somit der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen.OGH 6 Ob 59/06d, 06.04.2006
- Aus § 867 ABGB folgt, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen für Rechtsgeschäfte der AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im Privatrechtsverkehr, wozu auch ein allfälliger Verzicht gehört, nach ihrem Organisationsrecht zu beurteilen sind.OGH 9 ObA 86/05w, 23.11.2005
- Für privatrechtliche Körperschaften (hier: Verein) kommt es ausschließlich darauf an, ob die rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde, nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungsgemäßen Beschluss im Innenverhältnis beruht.OGH 8 ObA 177/00p, 26.04.2001
- Hier: GemeindeOGH 2 Ob 7/98p, 19.03.1998
- Hier: Fremdenverkehrsverband nach dem TirFremdenverkehrsgesetz.OGH 9 ObA 37/93, 31.03.1993
- Die Berechtigung der Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht des Verhandlungspartners, die Voraussetzung und Anlass für die Erbringung der eigenen im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand bewirkten Leistung ist, darf aber nicht darauf hinauslaufen, dass der Verhandlungspartner sämtliche Grundsätze für die Willensbildung öffentlicher Körperschaften zu überprüfen und sein Verhalten danach einzurichten hätte.OGH 8 Ob 573/90, 13.09.1990
- Hier: StiftungOGH 9 ObA 160/89, 14.06.1989
- Hier: Eingehen auf diese Frage erübrigt sich.OGH 8 Ob 517/88, 16.03.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 41.
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 6/25b, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 67/24k, 28.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 55/22d, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 103/20k, 25.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 178/20t, 04.05.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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