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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 5

§ 5. (1)Für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat. (2)Sonst ist für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bildet ein Luftverkehrsunternehmen einen einheitlichen Betrieb, so ist für einen Streit, der sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte bezieht, das Gericht dieses Standorts örtlich zuständig. Wo das Unternehmen seinen Sitz hat, spielt dabei keine Rolle.

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