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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 58

Kostenersatz und Gebühren § 58. (1)In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. (2)Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Findet die beklagte Seite die Bewertung des Streitgegenstandes zu hoch oder zu niedrig, kann sie das nur bis zur ersten Verhandlung beanstanden. Hat der Kläger überhaupt keine Bewertung angegeben, hilft das nicht weiter. Dann gilt der Betrag, den das Gesetz für den Zweifelsfall vorsieht.

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