Wie hoch ist der Streitwert, wenn ihn niemand angegeben hat?
betrifft Kläger, Beklagter, Arbeitnehmer
Findet die beklagte Seite die Bewertung des Streitgegenstandes zu hoch oder zu niedrig, kann sie das nur bis zur ersten Verhandlung beanstanden. Hat der Kläger überhaupt keine Bewertung angegeben, hilft das nicht weiter. Dann gilt der Betrag, den das Gesetz für den Zweifelsfall vorsieht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.11.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG, wenn der Beklagte die Bewertung durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, hilft gerade in dem Fall nicht, in dem der Kläger eine Bewertung schlechthin unterlassen hat und daher für die Wertzuständigkeit gemäß § 56 Abs 2 JN vorzugehen wäre. Wegen der zeitlichen Beschränkung, die Bemängelung der Bewertung habe spätestens bei der ersten mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen, kann in Verfahren, die erstmalig in dritter Instanz zu einer Kostenbemessung führen können (§ 50 Abs 2 ASGG), eine Abhilfe durch § 7 RATG nicht erfolgen. Daher kann die Ansicht der Entscheidung 8 ObA 317/94, es sei bei der Kostenbemessung im Fall einer Kündigungsanfechtung der "Zweifelsstreitwert" gemäß § 56 Abs 2 letzter Satz JN statt dessen nach § 14 lit a RATG anzuwenden, nicht mehr aufrechterhalten werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da die im Revisionsverfahren obsiegenden Klägerinnen von der Revisionswerberin die Bewertung des Streitwerts mit 1.000EUR übernommen haben, sind die Kosten auf dieser Basis zuzuerkennen und ist nicht auf den Zweifelsstreitwert nach §14 lita RATG zurückzugreifen.OGH 9 ObA 121/05t, 12.07.2006
- Mangels Bewertung nach RATG ist der "Zweifelsstreitwert" des §14 lita RATG zu Grunde zu legen.OGH 8 ObA 79/03f, 30.10.2003
- Die lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO) maßgebliche Bewertung durch das Rekursgericht stellt keine Bemessungsgrundlage für die Kostenbestimmung dar. Mangels Bewertung des Anspruches im Provisorialverfahren durch die Parteien ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 14 lit c RATG zu Grunde zu legen.OGH 8 Ob 12/01z, 15.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 11/22s, 24.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 58 · Kostenersatz und Gebühren
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 56
Verwandte Fragen
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