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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 86

Änderung der Klage § 86. In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 ist eine Änderung der Klage hinsichtlich des Gesundheitszustandes, des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung (des Teils der Versicherungsleistung) sowie der Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die §§ 67 und 69 sind insoweit nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wurde Ihr Antrag mit Bescheid erledigt, dürfen Sie schon in der Klage die Höhe der begehrten Leistung ausweiten, solange Sie dafür keinen neuen Grund geltend machen. Die kurze Frist, die für die Geltendmachung gilt, ist auf diese zulässige Erweiterung nicht anzuwenden.

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