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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 40

VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft. § 40. Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Die Schwägerschaft zu den Verwandten Ihres Ehepartners endet, wenn die Ehe aufgelöst wird. Sie bleibt nur bestehen, wenn ein Gesetz das ausdrücklich anordnet.

Nein. Ein Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, wirkt gegenüber Dritten nur zwischen nahen Angehörigen. Stiefeltern und Stiefkinder zählen dazu nur so lange, wie die Ehe besteht, die sie verbindet. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, kann das Verbot später nicht mehr im Grundbuch verankert werden; bestehen Zweifel, weist das Gericht den Antrag ab.

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