Gilt ein Belastungsverbot für Stiefkinder auch nach Ende der Ehe?
günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Stiefkinder, Stiefeltern, Liegenschaftseigentümer, Erben
Nein. Ein Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, wirkt gegenüber Dritten nur zwischen nahen Angehörigen. Stiefeltern und Stiefkinder zählen dazu nur so lange, wie die Ehe besteht, die sie verbindet. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, kann das Verbot später nicht mehr im Grundbuch verankert werden; bestehen Zweifel, weist das Gericht den Antrag ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 27.09.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers.OGH 2 Ob 34/15m, 16.12.2015
- Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen.OGH 2 Ob 34/15m, 16.12.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124550 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 5 Ob 55/21f, 27.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 93/21v, 20.07.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 143/17s, 21.12.2017
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 40
- ABGB § 364c
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 93
- GBG 1955 § 94
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