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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.1988

ABGB § 285a

§ 285a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für die Verwahrung selbst nicht. Wer Tiere in Obsorge nimmt und sie durch eigenes Verschulden nicht mehr zurückgeben kann, verliert seinen Anspruch auf das Entgelt für die Verwahrung. Die bis zum Verlust tatsächlich aufgewendeten Kosten für Verpflegung und Versorgung kann er aber verlangen.

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