Muss ich zahlen, wenn meine Tiere in der Pension entlaufen?
günstig für Tierhalter betrifft Tierhalter, Verwahrer, Pensionsbetriebe, Konsumenten
Für die Verwahrung selbst nicht. Wer Tiere in Obsorge nimmt und sie durch eigenes Verschulden nicht mehr zurückgeben kann, verliert seinen Anspruch auf das Entgelt für die Verwahrung. Die bis zum Verlust tatsächlich aufgewendeten Kosten für Verpflegung und Versorgung kann er aber verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Der Vertrag über die Verwahrung von Tieren enthält zwei Aufgaben: einerseits Verpflegung und Versorgung der Tiere und andererseits Verwahrung und Rückgabe nach Vertragsablauf.
Hat der Verwahrer schuldhaft (Beweislast nunmehr nach § 1298 ABGB) seine Verwahrungspflicht verletzt, sodaß er die Tiere nach Vertragsablauf nicht mehr zurückgeben kann (- im vorliegenden Fall konnten die verwahrten Katzen infolge seines fahrlässigen Verhaltens entlaufen - )verliert er seinen Entgeltanspruch für die Verwahrung wegen der letztlich vereitelten Rückgabepflicht, nicht aber den Anspruch auf Erstattung der bis zum Zeitpunkt des Entlaufens tatsächlich aufgewendeten Verpflegs- und Versorgungskosten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anteiliges Entgelt für die Verwahrung von Lagergut, das teilweise verloren ging, kann als frustriert zurückgefordert werden.OGH 2 Ob 287/06d, 18.01.2007
- Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest.OGH 6 Ob 7/06g, 16.02.2006
- Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert.OGH 6 Ob 7/06g, 16.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015104 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 Ob 47/15z, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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