ABGB § 299
auch die vorgemerkten Forderungen.
§ 299.
Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der allgemeine Vertrags-Rechtsschutz erfasst Streitigkeiten aus Verträgen über bewegliche Sachen. Es genügt, dass der Vertrag eine bewegliche Sache in einem weiten Sinn betrifft; in der Regel zählen auch Rechte dazu. Deshalb ist auch der Streit zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen grundsätzlich gedeckt.