Zahlt der Rechtsschutz auch beim Streit um eine Bürgschaft?
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen betrifft eine unbewegliche Sache.OGH 7 Ob 131/22y, 13.12.2022
- Hier: Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen nach Art 7.1.12 ARB 2003.OGH 7 Ob 176/20p, 21.10.2020
- Von der Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz werden die Mangelfolge‑ oder Begleitschäden im Zuge einer Vertragserfüllung erfasst, die nicht die Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts sind.OGH 7 Ob 193/14d, 26.11.2014
- Hier: Kostendeckung für einen Anfechtungsprozess nach §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 IO auf Grund des Vertragsrechtsschutzes nach Art 23.2.1 ARB 2008.OGH 7 Ob 96/13p, 19.06.2013
- Die Wendung „Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate, sondern auch die Ausübung von Gestaltungsrechten wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Für die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten besteht nach dem Sinn und Zweck des Vertragsrechtsschutzes bereits nach dem Basistatbestand Versicherungsschutz.OGH 7 Ob 96/13p, 19.06.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 7 Ob 218/24w, 22.04.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht über den Baustein für bewegliche Sachen. Geht es um eine Treuhandschaft, mit der jemand für Sie eine Liegenschaft erwerben soll, betrifft der Streit keinen Vertrag über eine bewegliche Sache. Der dafür vorgesehene Vertrags-Rechtsschutz greift daher nicht.
Die erweiterte Deckung für Verträge über bewegliche Sachen greift nur, wenn der Vertrag tatsächlich eine bewegliche Sache betrifft. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Gebäude betrifft die unbewegliche Sache selbst, nicht das Recht daran.