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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 306

Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen. § 306. In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Ihnen der Wert einer beschädigten Sache ersetzt wird, sollen Sie sich damit einen Ersatz beschaffen können. Maßgeblich ist deshalb nicht der Verkaufswert, sondern der Preis für die Anschaffung. War die beschädigte Sache aber schon alt, ist vom Preis einer neuen Sache ein angemessener Abschlag für die Abnützung zu machen.

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