ABGB § 311
Gegenstände des Besitzes.
§ 311.
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Für die Ersitzung des Eigentums müssen Sie die Sache wie ein Eigentümer besitzen, und zwar allein. Wer sie nur innehat oder etwa nur die Jagd darauf ausübt, ersitzt kein Eigentum.