Reicht bloßes Benützen, um Eigentum zu ersitzen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Jagdberechtigte, Nutzer
Nein. Für die Ersitzung des Eigentums müssen Sie die Sache wie ein Eigentümer besitzen, und zwar allein. Wer sie nur innehat oder etwa nur die Jagd darauf ausübt, ersitzt kein Eigentum.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Zur Ersitzung des Eigentums ist Sachbesitz erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersitzung von Alleineigentum bejaht durch Pflanzung und Pflege bzw Nutzung von Kopfweidenbäumen.OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025
- 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b.OGH 1 Ob 137/14z, 22.10.2014
- Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können.OGH 1 Ob 137/14z, 22.10.2014
- Und zwar Alleinbesitz.OGH 9 Ob 64/09s, 30.06.2010
- Die Ausübung eines Jagdrechts reicht nicht zum Erwerb von Sachbesitz aus.OGH 2 Ob 1524/95, 24.08.1995
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Bloße Innehabung genügt nicht.OGH 1 Ob 597/89, 14.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010117 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 3 Ob 145/25g, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 309
- ABGB § 311
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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