ABGB § 323
Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
§ 323.
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wehren Sie sich vor Gericht dagegen, dass jemand über Ihren Grund geht, und wendet der Gegner ein, der Weg sei öffentlich, klärt das Gericht diese Frage selbst. Es entscheidet darüber aber nur für diesen Streit, ohne bindende Wirkung darüber hinaus. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde vor, ist das Gericht daran gebunden.