Darf das Gericht selbst klären, ob ein Weg öffentlich ist?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegbenützer
Ja. Wehren Sie sich vor Gericht dagegen, dass jemand über Ihren Grund geht, und wendet der Gegner ein, der Weg sei öffentlich, klärt das Gericht diese Frage selbst. Es entscheidet darüber aber nur für diesen Streit, ohne bindende Wirkung darüber hinaus. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde vor, ist das Gericht daran gebunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1927, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1927)
Das Gericht hat in einem Negatorienstreit, wenn die beklagte Partei einwendet, daß ein Weg öffentlich sei oder Gemeingebrauch hieran bestehe, diese Frage als Vorfrage ohne Rechtskraft zu lösen, falls hierüber noch keine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zu § 33 Abs 1 ForstG und § 5 WRG.OGH 1 Ob 56/03x, 10.02.2004
- Antrag auf Erstattung gemäß § 240 Abs 3 BAO.OGH 3 Ob 69/77, 22.08.1977
- Hier: Anhängiges Verwaltungsverfahren zwecks Aufhebung eines Enteignungsbescheides gemäß § 37 EisbEG.OGH 5 Ob 164/72, 09.08.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 176/16t, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 323
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 190
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