ABGB § 374
§ 374.
Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, dann dringt Ihre Klage nicht durch. Grundsätzlich können Sie sich als Mieter gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung durch Dritte mit einer Unterlassungsklage wehren. Hat aber Ihr gemeinsamer Vermieter dem anderen ein Recht eingeräumt, aus dessen Ausübung die Störung folgt, und hat dieser es gutgläubig erworben, geht Ihre Klage ins Leere.