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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 378

c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache. § 378. Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ein schlichter Miteigentumsanteil kann ebenso wenig aufgegeben werden wie Wohnungseigentum. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigt würden.

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