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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 426

Arten der Uebergabe; 1) bey beweglichen Sachen: a) körperliche Uebergabe; § 426. Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Als wirkliche Übergabe zählen die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung. Nicht ausreichend ist es in der Regel, dass der Geber die Sache für den Empfänger bloß weiter innehat. Das Erfordernis der wirklichen Übergabe soll vor übereilten Zusagen schützen.

Wer ein bewegliches Pfand erhält, muss es grundsätzlich selbst in Verwahrung nehmen und allein darüber verfügen können. Eine Verpfändung bloß durch ein Zeichen ist nur bei Sachen zulässig, die nicht von Hand zu Hand übergeben werden können. So weit irgend möglich muss die Sache dem Zugriff des Schuldners entzogen werden.

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