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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 438

Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung. § 438. Wenn derjenige, welcher das Eigenthum einer unbeweglichen Sache anspricht, darüber zwar eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in den §§ 434 und 435 zur Einverleibung vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Urkunde besitzt; so kann er doch, damit ihm niemand ein Vorrecht abgewinne, die bedingte Eintragung in das öffentliche Buch bewirken, welche Vormerkung (Pränotation) genannt wird. Dadurch erhält er ein bedingtes Eigenthumsrecht, und er wird, sobald er zu Folge richterlichen Ausspruches die Vormerkung gerechtfertiget hat, von der Zeit des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches, für den wahren Eigenthümer gehalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Weigert sich der Verkäufer, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag schriftlich zu errichten, können Sie ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot erwirken. Dass der Vertrag noch eine behördliche Genehmigung braucht, steht dem nicht entgegen; Ihr Anspruch auf Eintragung ist bis dahin eben ein bedingter.

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