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Kann ich einen mündlichen Grundstückskauf gerichtlich absichern lassen?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Grundstückseigentümer
Ja. Weigert sich der Verkäufer, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag schriftlich zu errichten, können Sie ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot erwirken. Dass der Vertrag noch eine behördliche Genehmigung braucht, steht dem nicht entgegen; Ihr Anspruch auf Eintragung ist bis dahin eben ein bedingter.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung durch Veräußerungsverbot und Belastungsverbot, wenn sich der Verkäufer weigert, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag in Schriftform abzuschließen. Daß der Vertrag noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist kein Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, da vorher der Anspruch des Käufers auf Einverleibung ein bedingter ist. (vgl schon SZ 5/57)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005198 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Nachforschungspflicht des Käufers

Nein, das genügt nicht. Wenn die Rechtslage nicht völlig geklärt ist und Sie sich mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers zufriedengeben, ohne selbst weiter aufzuklären, handeln Sie fahrlässig. Schon die Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage genügt für den Vorwurf.

günstig für Verkäufer Ungültiger Kaufvertrag trotz Eintragung

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

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