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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 441

Folge der Erwerbung: a) in Rücksicht des Besitzes; § 441. So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Eigentümer ist die Person oder Gesellschaft selbst, nicht ihr Name. Ändern sich Name oder Firma, bleibt die Identität aber gewahrt, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts; im Grundbuch wird die Namensänderung nur angemerkt. Für diese Anmerkung brauchen Sie eine beweiswirkende Urkunde, bei einer Firma genügt in der Regel ein beglaubigter Firmenbuchauszug.

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