Muss ich nach einer Namensänderung neu ins Grundbuch?
günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Unternehmer, Ehegatten
Nein. Eigentümer ist die Person oder Gesellschaft selbst, nicht ihr Name. Ändern sich Name oder Firma, bleibt die Identität aber gewahrt, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts; im Grundbuch wird die Namensänderung nur angemerkt. Für diese Anmerkung brauchen Sie eine beweiswirkende Urkunde, bei einer Firma genügt in der Regel ein beglaubigter Firmenbuchauszug.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.05.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Derartige Anmerkungen haben gemäß §§ 27, 52 GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen.OGH 5 Ob 46/17a, 23.05.2017
- Die Ersichtlichmachung einer Anschriftenänderung ist unter den Begriff der Anmerkung nach § 20 lit a GBG zu subsumieren.OGH 5 Ob 46/17a, 23.05.2017
- Aus Anlass des Begehrens um Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts ist nicht zu prüfen, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Liegenschaft im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung ins außerbücherliche Eigentum einer anderen Gesellschaft übertragen wurde.OGH 5 Ob 191/07k, 02.10.2007
- Bei einer die Rechtssubjektivität wahrenden Änderung einer Handelsfirma genügt idR die Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch.OGH 5 Ob 124/03a, 07.10.2003
- Nicht die Gesellschafter, sondern das mit ihrem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. An der Identität dieses Rechtssubjekts ändert sich durch Austausch eines Gesellschafters, auch des persönlich haftenden Komplementärerwerbsgesellschafters, nichts.OGH 5 Ob 158/03a, 09.09.2003
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Bei Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität muss diese dem Grundbuchsgericht nachgewiesen werden.OGH 5 Ob 217/02a, 03.12.2002
- Hier: Zur Änderung der Firma im Grundbuch genügt die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde.OGH 5 Ob 147/00d, 15.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016618 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 46/17a, 23.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/17m, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 16
- ABGB § 431
- ABGB § 441 · Folge der Erwerbung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 20
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