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Muss ich nach einer Namensänderung neu ins Grundbuch?

günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Unternehmer, Ehegatten
Nein. Eigentümer ist die Person oder Gesellschaft selbst, nicht ihr Name. Ändern sich Name oder Firma, bleibt die Identität aber gewahrt, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts; im Grundbuch wird die Namensänderung nur angemerkt. Für diese Anmerkung brauchen Sie eine beweiswirkende Urkunde, bei einer Firma genügt in der Regel ein beglaubigter Firmenbuchauszug.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.05.2017 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016618 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Im Gesetz

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