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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 444

Erlöschung des Eigenthumsrechtes. § 444. Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.

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