Wann bin ich mein Grundstück wirklich los?
betrifft Grundstückseigentümer, Gläubiger, Gemeinden
Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei verbücherten Liegenschaften muss die Preisgabe des Eigentums im öffentlichen Buch eingetragen werden. Einzutragen ist aber nicht die Löschung des Eigentums für den letzten Inhaber, sondern die Herrenlosigkeit des Grundstücks. Die Grundbuchseinlage ist nicht zu löschen, sondern bleibt bestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Solange dies nicht geschieht, bleibt der Eingetragene Eigentümer.OGH 5 Ob 118/03v, 26.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 2 Ob 68/25a, 29.04.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 47/21d, 20.04.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 204/20s, 26.11.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 362
- ABGB § 386
- ABGB § 387
- ABGB § 444
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 3
- GBG 1955 § 4
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