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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 445

Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte. § 445. Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wer eine fremde Schuld bezahlt und dabei in die Rechte des Gläubigers eintritt, erhält auch dessen Hypothek, ohne dass eine Übertragung im Grundbuch nötig wäre. Die spätere Eintragung berichtigt nur den Grundbuchstand.

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