Geht die Hypothek auf mich über, wenn ich fremde Schulden zahle?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Schuldner, Gläubiger, Banken, Angehörige
Ja. Wer eine fremde Schuld bezahlt und dabei in die Rechte des Gläubigers eintritt, erhält auch dessen Hypothek, ohne dass eine Übertragung im Grundbuch nötig wäre. Die spätere Eintragung berichtigt nur den Grundbuchstand.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Eine Hypothek geht ohne bücherliche Übertragung gem den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung iS der §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesem Falle nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches (so schon 1 Ob 509/55 EvBl 1956/7 = HS 1856).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Höchstbetragshypothek.OGH 5 Ob 111/19p, 24.09.2019
- Die Verbücherung des Pfandrechtsübergangs als Folge einer notwendigen Zession nach § 1422 ABGB erfolgt in Form einer Berichtigung gemäß § 138 GBG.OGH 5 Ob 126/10f, 21.10.2010
- Der Übergang der Hypothek wird ex lege und nicht erst durch eine (allfällige) Verbücherung begründet.OGH 5 Ob 10/09w, 24.03.2009
- Die zahlende Bürgin erlangt nach § 1358 zweiter Satz ABGB „alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel", also vor allem Pfandrechte ipso iure, und zwar ohne zusätzlichen Modus.OGH 3 Ob 299/05z, 29.03.2006
- Die Grundbuchshandlung, die den Gläubigerwechsel ersichtlich macht, hat nur deklarative (berichtigende) Bedeutung; sie dient dazu, den Buchstand zur Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage der außerbücherlich eingetretene Rechtsänderung nachzuführen.OGH 4 Ob 254/01h, 17.12.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Auch wenn diese Berichtigung - wie von der Antragstellerin begehrt - in Form einer Einverleibung zu geschehen hat.OGH 5 Ob 94/95, 30.08.1995
- Der Rechtsübergang nach § 1358 ABGB tritt schon durch die Zahlung selbst kraft Gesetzes ein.OGH 3 Ob 83/83, 29.06.1983
- Zum Nachweis des Bestehens einer im Meistbotsverteilungsverfahren angemeldeten Forderung eines Bürgen genügt daher der Nachweis der Zahlung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung durch den Bürger in dieser Eigenschaft.OGH 7 Ob 774/82, 17.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011276 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 38.
- OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 223/19v, 26.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 111/19p, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 445
- ABGB § 451 · Erwerbungsart des Pfandrechtes
- ABGB § 1358
- ABGB § 1422
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 13
- GBG 1955 § 136
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