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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 452

c) durch symbolische Uebergabe; § 452. Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bey der Uebertragung des Eigenthumes (§ 427), solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachtheiligen Folgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer ein bewegliches Pfand erhält, muss es grundsätzlich selbst in Verwahrung nehmen und allein darüber verfügen können. Eine Verpfändung bloß durch ein Zeichen ist nur bei Sachen zulässig, die nicht von Hand zu Hand übergeben werden können. So weit irgend möglich muss die Sache dem Zugriff des Schuldners entzogen werden.

Sie brauchen dafür eine Einigung mit dem Pfandgläubiger und zusätzlich die Anweisung an die verwahrende Stelle, die Papiere künftig auch für den Pfandgläubiger zu halten. Erst diese Anweisung macht das Pfandrecht wirksam.

Wenn Sie eine bewegliche Sache verpfänden, die beim Schuldner bleibt, müssen Zeichen darauf hinweisen. Entfernt der Schuldner diese Zeichen eigenmächtig, ist Ihr Pfand in dieser Zeit gegenüber gutgläubigen anderen Gläubigern nicht wirksam. Sie können aber verlangen, dass die Zeichen wieder angebracht werden; ab dann sind Sie gegenüber später hinzukommenden Gläubigern wieder gesichert.

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