ABGB § 452
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer ein bewegliches Pfand erhält, muss es grundsätzlich selbst in Verwahrung nehmen und allein darüber verfügen können. Eine Verpfändung bloß durch ein Zeichen ist nur bei Sachen zulässig, die nicht von Hand zu Hand übergeben werden können. So weit irgend möglich muss die Sache dem Zugriff des Schuldners entzogen werden.
Sie brauchen dafür eine Einigung mit dem Pfandgläubiger und zusätzlich die Anweisung an die verwahrende Stelle, die Papiere künftig auch für den Pfandgläubiger zu halten. Erst diese Anweisung macht das Pfandrecht wirksam.
Wenn Sie eine bewegliche Sache verpfänden, die beim Schuldner bleibt, müssen Zeichen darauf hinweisen. Entfernt der Schuldner diese Zeichen eigenmächtig, ist Ihr Pfand in dieser Zeit gegenüber gutgläubigen anderen Gläubigern nicht wirksam. Sie können aber verlangen, dass die Zeichen wieder angebracht werden; ab dann sind Sie gegenüber später hinzukommenden Gläubigern wieder gesichert.